BGBl. I Nr. 74/2009
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 3 bis Abs 6 (neu)
II. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 5.
(1) Auftraggeber haben gelegentlich anlässlich der erstmaligen Vergebung der Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standorte Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige Meldung zu erstatten.
(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 obliegt auch Zwischenmeistern, die Heimarbeiter beschäftigen, sowie Mittelspersonen. Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
1. Name,
2. Art des Betriebes,
3. Anschrift und Telefonnummer,
4. Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
1. Vor- und Familienname,
2. Anschrift,
3. Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
4. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.