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BGBl. I Nr. 74/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 2825 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen); Abs 3; Abs 4 bis Abs 7 (entfallen)
in Kraft 01.01.1993 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 836/1992 · danach: BGBl. I Nr. 74/2009 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.08.2009 – 30.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 74/2009 · danach: BGBl. I Nr. 40/2017 § 8↗RIS↗
Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen
§ 8.
(1) Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Räumen, in denen die Arbeit vergeben oder die Ware abgeliefert wird oder die Auszahlung erfolgt, einen Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie eine Bekanntmachung der jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme für die mit Heimarbeit Beschäftigten aufzulegen. Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben.
(2) Die Bekanntmachung hat Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu enthalten: übergeben.
a) Angaben über Zeit und Ort der Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit,
b) Angaben über das allenfalls vom Heimarbeiter (Zwischenmeister) beizustellende Material und dessen Verrechnung,
c) ein Entgeltverzeichnis,
d) Angaben über Zeit und Ort der Auszahlung der Entgelte,
e) Angaben, bis zu welcher Entgelthöhe die Beschäftigung als geringfügig im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen ist und daß der Heimarbeiter, wenn das von ihm erzielte Entgelt diese Höhe nicht oder nicht mehr erreicht, lediglich in der Unfallversicherung teilversichert ist; ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung (§§ 16 und 17 ASVG).
(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hiefür hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.
(4) Ist das Entgelt durch Heimarbeitsgesamtvertrag (§ 43) oder Heimarbeitstarif (§ 34) geregelt, so sind diese zur Einsichtnahme aufzulegen.
(5) Wer Heimarbeit vergibt, hat für den Fall, daß die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte des mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht wird, dafür zu sorgen, daß diesem anläßlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie die Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife, zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Jede Änderung des Heimarbeitsgesetzes sowie der Arbeits- und Lieferungsbedingungen ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten bei der nächsten Zustellung von Heimarbeit zur Einsichtnahme zu bringen. Jede Einsichtnahme ist von dem mit Heimarbeit Beschäftigen zu bestätigen.
(6) Allen mit Heimarbeit Beschäftigten ist überdies eine schriftliche Ausfertigung aller im Abs. 2 verlangten Angaben auszufolgen.
(7) Die Vorschriften über die Entgeltverzeichnisse finden bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.