BGBl. I Nr. 85/2009
Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 2 Schlussteil
… 6 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Bezüge
Monatsgeld
§ 3.
(1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.
(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte
1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder
2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen werden,
erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes (Einsatzmonatsgeld).
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