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BGBl. I Nr. 85/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 2291 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.01.2004 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 137/2003 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.09.2009 – 30.11.2019 · idF BGBl. I Nr. 85/2009 · danach: BGBl. I Nr. 102/2019 § 6↗RIS↗
Dienstgrade und Beförderung
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
1. Personen ohne Chargengrad,
2. Chargen,
3. Unteroffiziere und
4. Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz “des Reservestandes” „des Reservestandes“ (“dRes”„dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz “außer Dienst” „außer Dienst“ (“aD”„aD“) weiter geführt werden
1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
… 3 unveränderte Absätze
2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport übertragen.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.