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BGBl. I Nr. 86/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutgesetz 1997 12 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen), Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 20.07.2002 – 29.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 86/2009 § 12↗RIS↗
in Kraft 30.09.2012 – 14.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 · danach: BGBl. I Nr. 189/2013 § 12↗RIS↗
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12.
(1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. Nr. 108/1993, I Nr. 109, oder
2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, 1.9.1994 S 1),.
3. ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führen ist, wenn
a) eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
b) für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
c) diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
4. ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Die amtliche Eintragung in einer Sorte durch das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu beantragen. erfolgen, wenn
1. die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
2. eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
3. das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde. Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
1. die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind, und
2. die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder
3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.