BGBl. I Nr. 86/2009
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen), Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
§ 12.
(1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. Nr. 108/1993, I Nr. 109, oder
2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, 1.9.1994 S 1),.
(2) Die amtliche Eintragung in einer Sorte durch das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu beantragen. erfolgen, wenn
1. die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
2. eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
3. das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde. Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind, und
2. die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder
3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.