Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),das Register gemäß Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führen ist, wenn
eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,eine Eintragung in ein Register gemäß Ziffer eins, oder 2 oder eine Eintragung gemäß Absatz 3, nicht vorliegt,
für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2)Absatz 2,Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.Die Eintragung in das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(3)Absatz 3,Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikel 21, der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, unddie Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten haben, und
die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu entsprechen haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR40033512