Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oderdas Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 109, oder
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).das Register gemäß Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).
(2)Absatz 2,Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn
die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
(3)Absatz 3,Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oderin einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Absatz eins, gestellt wurde, oder
sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40151930