BGBl. I Nr. 86/2009
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 Z 2, Z 4; Abs 2, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
2. Abschnitt
Inverkehrbringen
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3.
(1) Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:
1. in Partien, die ausreichend homogen sind,
2. von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist amtlich registrierten Versorger,
3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und
4. wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung - insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen. Verkehr gebracht werden:
1. wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,
2. wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,
3. in ausreichend homogenen Partien und gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet und
4. wenn es die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt.
(3) Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von zugelassenen Labors durchgeführt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung
1. für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,
2. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung
festlegen.
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