Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Inverkehrbringen
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden:
in Partien, die ausreichend homogen sind,
von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist,
wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist undwenn es gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet ist und
wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß Paragraph 6, entspricht.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung - insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.
(3)Absatz 3,Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von zugelassenen Labors durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR40009060