Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Inverkehrbringen
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:Pflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:
in Partien, die ausreichend homogen sind,
von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,
wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist undwenn es gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet ist und
wenn es den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.wenn es den Anforderungen gemäß Paragraph 6, entspricht.
(2)Absatz 2,Pflanzgut gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in Verkehr gebracht werden:Pflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in Verkehr gebracht werden:
wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,
wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,
in ausreichend homogenen Partien und gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet undin ausreichend homogenen Partien und gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet und
wenn es die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt.wenn es die Anforderungen gemäß Paragraph 6, erfüllt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung
für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,
Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung
festlegen.festlegen
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40109963