Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die genannte Sorte ist
in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oderin einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder
in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oderin dem im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten amtlichen Register oder
in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen;
die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2)Absatz 2,Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Ziffer 2, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden. Die Sorte hat
gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), sortenschutzrechtlich geschützt,gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 109, oder gemäß Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), sortenschutzrechtlich geschützt,
gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 amtlich eingetragen odergemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 amtlich eingetragen oder
gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekanntgemäß Paragraph 12, Absatz 3, allgemein bekannt
zu sein. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wird und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40193348