Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
die genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen oderdie genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen oder
die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2)Absatz 2,Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
zugelassenen ist.
(3)Absatz 3,Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
bei einer Einstufung als „CAC-Material“ muß
die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein unddie genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;das Pflanzgut die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a, erfüllen;
bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“ oder „Zertifiziertes Material“ muß
die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein unddie Sorte in einem Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.das Pflanzgut die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b, c und d erfüllen.
Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140950
alte Dokumentnummer
N8199714081H