Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.09.2012 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2017
§ 430.09.201231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 420.07.200229.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 408.07.200019.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 401.12.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 73/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.09.2012BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 71/2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die genannte Sorte ist
      1. Litera a
        allgemein bekannt oder
      2. Litera b
        in einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder
      3. Litera c
        in dem im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten amtlichen Register oder
      4. Litera d
        in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen;
    2. Ziffer 2
      die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
    3. Ziffer 3
      die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
  2. Absatz 2,Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
    1. Ziffer eins
      in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
    2. Ziffer 2
      in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
    zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Ziffer 2, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden, wobei die Sorte
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sortenschutzrechtlich geschützt,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 12, Absatz 2, amtlich eingetragen oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 12, Absatz 3, allgemein bekannt

zu sein hat. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtliche Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109964