Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die genannte Sorte ist
in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oderin einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder
in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oderin dem im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten amtlichen Register oder
in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen;
die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2)Absatz 2,Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Ziffer 2, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
bei einer Einstufung als „CAC-Material” muß
die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein unddie genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;das Pflanzgut die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a, erfüllen;
bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial”, „Basismaterial” oder „Zertifiziertes Material” muß
die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein unddie Sorte in einem Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.das Pflanzgut die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b, c und d erfüllen.
Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR40033509