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BGBl. I Nr. 86/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutgesetz 1997 12 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1; Abs 2
in Kraft 01.12.1997 – 29.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 73/1997 · danach: BGBl. I Nr. 86/2009 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 § 9↗RIS↗
Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register
§ 9.
(1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
1. eine der Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben. Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.