Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aberkennung der Zulassung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die für die Zulassung zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 nicht oder nicht mehr vorliegt odereine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht mehr vorliegt oder
den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.den Pflichten gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2)Absatz 2,Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140511
alte Dokumentnummer
N8199710885I