Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.den Pflichten gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Absatz eins, nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40109967