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BGBl. I Nr. 86/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 32 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1 Z 3 (aufgehoben), Z 16, Schlussteil; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2003 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 86/2009 § 39↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 § 39↗RIS↗
7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.
(1) Wer
1. Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;
2. den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
3. das gewonnene Vermehrungsgut entgegen § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)
4. den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
… 10 unveränderte Absätze
5. den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
6. entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;
7. Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;
8. Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
9. entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
10. Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
11. den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
12. Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;
13. Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;
14. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;
15. die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
16. entgegen § 30 Abs. 2 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
17. entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
… 4 unveränderte Absätze
18. entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;
19. den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
20. entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
21. den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
22. entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € und im Fall der Z 22 mit einer Geldstrafe bis zu 50 7 000 € Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.