Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 3901.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 39,

Wer

  1. Ziffer eins
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 3, Absatz eins, erzeugt;
  2. Ziffer 2
    den in Paragraph 12, Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  3. Ziffer 3
    das gewonnene Vermehrungsgut entgegen Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 5, ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt;
  4. Ziffer 4
    den in Paragraph 13, Absatz eins und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  5. Ziffer 5
    den in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht rechtzeitig anzeigt;
  7. Ziffer 7
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 17, in Verkehr bringt;
  8. Ziffer 8
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
  10. Ziffer 10
    Saatgut entgegen Paragraph 21, nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
  11. Ziffer 11
    den in Paragraph 22, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  12. Ziffer 12
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 23, ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des Paragraph 23, entsprechen, in Verkehr bringt;
  13. Ziffer 13
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 24, ohne Bewilligung einführt;
  14. Ziffer 14
    Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen Paragraph 27, einführt;
  15. Ziffer 15
    die in einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
  16. Ziffer 16
    entgegen Paragraph 30, Absatz 2, der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
  17. Ziffer 17
    entgegen Paragraph 31, eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
  18. Ziffer 18
    entgegen Paragraph 33, Absatz 2, der Nachweispflicht nicht nachkommt;
  19. Ziffer 19
    den in Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  20. Ziffer 20
    entgegen Paragraph 35, die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
  21. Ziffer 21
    den in der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
  22. Ziffer 22
    entgegen Paragraph 23, Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Ziffer eins bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € und im Fall der Ziffer 22, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033256