Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 3, Absatz eins, erzeugt;
den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 12, Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
das gewonnene Vermehrungsgut entgegen § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt;das gewonnene Vermehrungsgut entgegen Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 5, ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt;
den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 13, Absatz eins und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht rechtzeitig anzeigt;
Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 17, in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;entgegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;Saatgut entgegen Paragraph 21, nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 22, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 23, ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des Paragraph 23, entsprechen, in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 24, ohne Bewilligung einführt;
Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen Paragraph 27, einführt;
die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;die in einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
entgegen § 30 Abs. 2 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 30, Absatz 2, der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 31, eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;entgegen Paragraph 33, Absatz 2, der Nachweispflicht nicht nachkommt;
den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;entgegen Paragraph 35, die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;den in der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;entgegen Paragraph 23, Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Z 1 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € und im Fall der Z 22 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Ziffer eins bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € und im Fall der Ziffer 22, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40033256