Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 3901.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Vermehrungsgut entgegen Paragraph 3, Absatz eins, erzeugt;
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 12, Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,)
    1. Ziffer 4
      den in Paragraph 13, Absatz eins und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 5
      den in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht rechtzeitig anzeigt;
    4. Ziffer 7
      Vermehrungsgut entgegen Paragraph 17, in Verkehr bringt;
    5. Ziffer 8
      Vermehrungsgut entgegen Paragraph 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
    6. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
    7. Ziffer 10
      Saatgut entgegen Paragraph 21, nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
    8. Ziffer 11
      den in Paragraph 22, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    9. Ziffer 12
      Vermehrungsgut entgegen Paragraph 23, ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des Paragraph 23, entsprechen, in Verkehr bringt;
    10. Ziffer 13
      Vermehrungsgut entgegen Paragraph 24, ohne Bewilligung einführt;
    11. Ziffer 14
      Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen Paragraph 27, einführt;
    12. Ziffer 15
      die in einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
    13. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 30, der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
    14. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 31, eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
    15. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 33, Absatz 2, der Nachweispflicht nicht nachkommt;
    16. Ziffer 19
      den in Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    17. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 35, die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
    18. Ziffer 21
      den in der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
    19. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 23, Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  3. Absatz 3,Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40110007