Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Wer
Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 3, Absatz eins, erzeugt;
den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 12, Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,) den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 13, Absatz eins und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht rechtzeitig anzeigt;
Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 17, in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;entgegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;Saatgut entgegen Paragraph 21, nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 22, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 23, ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des Paragraph 23, entsprechen, in Verkehr bringt;
Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;Vermehrungsgut entgegen Paragraph 24, ohne Bewilligung einführt;
Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen Paragraph 27, einführt;
die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;die in einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
entgegen § 30 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 30, der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 31, eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;entgegen Paragraph 33, Absatz 2, der Nachweispflicht nicht nachkommt;
den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;entgegen Paragraph 35, die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;den in der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;entgegen Paragraph 23, Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(3)Absatz 3,Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40110007