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§ 40

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.01.2003 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anhänge

Paragraph 40,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden (Anhang römisch eins),
  2. Ziffer 2
    Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als quellengesichert zertifiziert werden soll (Anhang römisch zwei),
  3. Ziffer 3
    Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als ausgewählt zertifiziert werden soll (Anhang römisch drei),
  4. Ziffer 4
    Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als qualifiziert zertifiziert werden soll (Anhang römisch vier),
  5. Ziffer 5
    Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als geprüft zertifiziert werden soll (Anhang römisch fünf),
  6. Ziffer 6
    Kategorien für das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial (Anhang römisch sechs),
  7. Ziffer 7
    Anforderungen an Partien von Früchten und Samen, der in Anhang römisch eins angeführten Arten (Anhang römisch sieben Teil A),
  8. Ziffer 8
    Anforderungen von Pflanzen deren Teile in Anhang römisch eins angeführten Arten und Hybriden (Anhang römisch sieben Teil B),
  9. Ziffer 9
    Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut vom Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird (Anhang römisch sieben Teil C),
  10. Ziffer 10
    Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden (Anhang römisch sieben Teil D),
  11. Ziffer 11
    Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll (Anhang römisch sieben Teil E).

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033257