Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
Gebühren
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) BGBl. I Nr. 83/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2005, erlassenen Tarif.Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, erlassenen Tarif. (2)Absatz 2,Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(3)Absatz 3,Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40110008