Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
Gebühren
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald richten sich nach dem gemäß § 11 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, erlassenen Tarif.Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald richten sich nach dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,, erlassenen Tarif. (2)Absatz 2,Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(3)Absatz 3,Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40033258