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BGBl. I Nr. 87/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2009× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 236 § 0↗RIS↗
§ 24egeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2005 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 153/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2009 § 24e↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 80/2018 § 24e↗RIS↗
Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung
§ 24e.
(1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der Standortgemeinde, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. § 9 Abs. 2 ist und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.