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BGBl. I Nr. 92/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche 1 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1 lit a; Abs 3
in Kraft 01.01.1996 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 318/1996 · danach: BGBl. I Nr. 92/2009 § 20↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 92/2009 · danach: BGBl. I Nr. 166/2020 § 20↗RIS↗
§ 20. Wiederkehrende Zuschüsse aus Mitteln des Bundes.
(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 1996 2008, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:
a) einen Betrag von 12 351 600 S 1 113 000 Euro,
b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die Zahlung ist jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der Evangelischen Kirchenleitung zu leisten.
(3) Die Differenz der Zahlung der nach Abs. 2 für das Jahr 1961 bereits 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb eines Monates von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.
(4) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der Evangelischen Kirche aufgeteilt.
Schlagworte
RGBl. Nr. 41/1861