Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2009Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 20. Wiederkehrende Zuschüsse aus Mitteln des Bundes.Paragraph 20, Wiederkehrende Zuschüsse aus Mitteln des Bundes.
(1)Absatz eins,Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:
einen Betrag von 1 113 000 Euro,
den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2)Absatz 2,Die Zahlung ist jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der Evangelischen Kirchenleitung zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.
(4)Absatz 4,Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der Evangelischen Kirche aufgeteilt.Der Gesamtbetrag nach Absatz eins, wird von der Evangelischen Kirche aufgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR40110102