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BGBl. I Nr. 93/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
12. FSG-Novelle und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 4 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1961 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 159/1960 · danach: BGBl. I Nr. 93/2009 § 91↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 93/2009 § 91↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße.
(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
(3) An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.
(4) Elektrisch geladene Drahteinfriedungen, z. B. Weidezäune, dürfen nur in einer Entfernung von mehr als zwei Metern von der Straße entfernt angebracht werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2009)
(5) Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden.
Schlagworte
Oberleitungsanlage