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BGBl. I Nr. 98/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 4122 § 0↗RIS↗
§ 308geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2008 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 98/2009 § 308↗RIS↗
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 · danach: BGBl. I Nr. 61/2012 § 308↗RIS↗
Verbotene Intervention
§ 308.
(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich pflichtwidrig vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.