Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 308Paragraph 308
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verbotene Intervention
§ 308.Paragraph 308,
(1)Absatz eins,Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.
Anmerkung
1. Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG, BGBl.
Nr. 50/1991, sowie nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV
RGBl. Nr. 114/1857, strafbar.
2. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998;
Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.
Schlagworte
Einflußnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit,
Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Dokumentnummer
NOR40093664