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§ 308 StGB

Fassungen
01.03.1988 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 308 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 30801.01.201331.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 61/2012
§ 30801.09.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 30801.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 30801.10.199831.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 153/1998
§ 30801.03.198830.09.1998 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 308

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998danach: BGBl. I Nr. 153/1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Intervention

Paragraph 308, (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung nach Absatz eins, erfolgt unbeschadet einer Bestrafung nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.
  2. Absatz 3,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.

Anmerkung

Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IX Z 4 EGVG, BGBl.
Nr. 50/1991, sowie nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV RGBl.
Nr. 114/1857, strafbar.

Schlagworte

Einflußnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029858

alte Dokumentnummer

N2197415310T