BGBl. II Nr. 1/2010
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (neu); Abs 2 Z 2, Z 3a (neu), Z 8; Abs 2a (neu); Abs 3 Z 2a (neu), Z 5 (entfallen), Z 9 · umnummeriert: Abs 3 Z 5 bis Z 8, Z 10
… 3 unveränderte Absätze
Zu § 38
§ 17.
(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
2. dem Jugendwohlfahrtsträger;
3. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”.,
4. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
5. der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
6. dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
7. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
8. der Wählerevidenz, wenn sich dem Hauptverband der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
2. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
4. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.