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§ 17 PStV

Fassungen
02.01.2010 bis 31.08.2012 — BGBl. II Nr. 1/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 287/2012
§ 1702.01.201031.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 1704.03.200401.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 107/2004
§ 1712.09.200103.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 338/2001
§ 1701.07.198911.09.2001 § → § BGBl. Nr. 305/1989
§ 1712.04.198630.06.1989 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

02.01.2010BGBl. II Nr. 1/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. II Nr. 287/2012

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraph 38

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
    2. Ziffer 2
      dem Jugendwohlfahrtsträger;
    3. Ziffer 3
      der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
    4. Ziffer 4
      dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  2. Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
    2. Ziffer 2
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 5, PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
    3. Ziffer 3
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. Ziffer 3 a
      der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    5. Ziffer 4
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
    6. Ziffer 5
      der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
    7. Ziffer 6
      dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
    8. Ziffer 7
      der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    9. Ziffer 8
      dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  3. Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
    2. Ziffer 2
      der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    3. Ziffer 3
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. Ziffer 4
      der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
    5. Ziffer 5
      dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  4. Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
    2. Ziffer 2
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
    3. Ziffer 2 a
      der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
    4. Ziffer 3
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
    5. Ziffer 4
      der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
    6. Ziffer 5
      dem Verlassenschaftsgericht;
    7. Ziffer 6
      dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
    8. Ziffer 7
      dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    9. Ziffer 8
      der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    10. Ziffer 9
      dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    11. Ziffer 10
      dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  5. Absatz 4,Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.

Im RIS seit

13.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40115985