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§ 17 PStV

Fassungen
12.04.1986 bis 30.06.1989 — BGBl. Nr. 193/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 287/2012
§ 1702.01.201031.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 1704.03.200401.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 107/2004
§ 1712.09.200103.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 338/2001
§ 1701.07.198911.09.2001 § → § BGBl. Nr. 305/1989
§ 1712.04.198630.06.1989 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.04.1986BGBl. Nr. 193/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989danach: BGBl. Nr. 305/1989

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraph 38

Paragraph 17, (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
  2. Ziffer 2
    der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn das Kind unehelich geboren ist;
  3. Ziffer 3
    dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
  1. Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
    2. Ziffer 2
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 4, des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
    3. Ziffer 3
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. Ziffer 4
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
    5. Ziffer 5
      der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
    6. Ziffer 6
      dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
    7. Ziffer 7
      dem Österreichischen Statistischen Zentralamt;
    8. Ziffer 8
      der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
    2. Ziffer 2
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
    3. Ziffer 3
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
    4. Ziffer 4
      der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
    5. Ziffer 5
      der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
    6. Ziffer 6
      dem Verlassenschaftsgericht;
    7. Ziffer 7
      der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Verstorbenen gewesen ist;
    8. Ziffer 8
      dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    9. Ziffer 9
      dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
  3. Absatz 4,Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12060820

Alte Dokumentnummer

N4198312335R