Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 38Zu Paragraph 38
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 5, PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a)Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4)Absatz 4,Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142158