Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 305/1989Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 38Zu Paragraph 38
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:Paragraph 17, (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 5, des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
dem Verlassenschaftsgericht;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(4)Absatz 4,Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12062493
Alte Dokumentnummer
N4198911897F