BGBl. II Nr. 1/2010
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 3 lit a, lit e (neu), Z 4 lit a, lit e (neu), Z 5 lit a, lit e (neu), Z 6 lit a, lit c, lit d (neu), Z 7 lit b, lit c, lit d, Z 8; Abs 2 Z 1 lit c, Z 2 lit c (neu), lit d, Z 3 (neu); Abs 3 Z 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 4, Z 5
§ 18.
(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
1. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
a) dem Jugendwohlfahrtsträger;
b) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2. die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
3. die Legitimation durch nachfolgende Ehe
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
e) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
4. die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
e) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
5. die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
e) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
6. die Annahme an Kindesstatt
a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Wahlkindes führt;
b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname Familien- oder Nachname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
d) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
7. die Änderung des Familiennamens Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7 6
a) der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
b) der Wählerevidenz Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18 die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. Lebensjahr vollendet hat c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;
c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde; dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
d) dem Militärkommando, wenn Hauptverband der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist österreichischen Sozialversicherungsträger;
8. die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
1. die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
b) der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
c) der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, dem Hauptverband der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat österreichschen Sozialversicherungsträger;
2. Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
b) der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien;
c) der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c) dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
d) dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.
3. die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
1. den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
2. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
3. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;