Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2004BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger;
die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
die Legitimation durch nachfolgende Ehe
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
die Annahme an Kindesstatt
der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 7die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 3 bis 7
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Ziffer 3, Litera c,) oder der Ehelicherklärung (Ziffer 4, Litera c,) bekanntgegeben wurde;
dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
(2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien;
der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilenDie Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 3, oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
Schlagworte
Adoption, Evidenzstelle, Voranstellung
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR40050229