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§ 18 PStV

Fassungen
12.04.1986 bis 30.06.1989 — BGBl. Nr. 193/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 287/2012
§ 1802.01.201031.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 1804.03.200401.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 107/2004
§ 1812.09.200103.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 338/2001
§ 1801.01.199711.09.2001 § → § BGBl. Nr. 782/1996
§ 1818.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 1801.07.198917.05.1995 § → § BGBl. Nr. 305/1989
§ 1812.04.198630.06.1989 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.04.1986BGBl. Nr. 193/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989danach: BGBl. Nr. 305/1989

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 18, (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, sofern es nicht voll geschäftsfähig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist oder der Ehemann die Vaterschaft vor dem Eheschließungsstandesbeamten anerkannt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
  2. Ziffer 2
    Die Legitimation durch nachfolgende Ehe
    1. Litera a
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
    2. Litera b
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
    3. Litera c
      der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, sonst dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, sofern nicht bereits eine Mitteilung nach Ziffer eins, ergangen ist;
    4. Litera d
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
  3. Ziffer 3
    Die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
    1. Litera a
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat;
    2. Litera b
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
    3. Litera c
      der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
    4. Litera d
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
  4. Ziffer 4
    Die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter oder durch den Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist
    1. Litera a
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger ist;
    2. Litera b
      der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
  5. Ziffer 5
    Die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war
    1. Litera a
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt;
    2. Litera b
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
    3. Litera c
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
    4. Litera d
      der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie gesetzlicher Vertreter des Kindes ist;
  6. Ziffer 6
    Die Annahme an Kindes Statt
    1. Litera a
      der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt;
    2. Litera b
      der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
    3. Litera c
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
  7. Ziffer 7
    Die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 2 bis 6
    1. Litera a
      der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Litera b
      der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    3. Litera c
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei der Mitteilung der Legitimation (Ziffer 2, Litera d,) oder der Ehelicherklärung (Ziffer 3, Litera d,) bekanntgegeben wurde;
    4. Litera d
      dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
  8. Ziffer 8
    Die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt.
  1. Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
      1. Litera a
        der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
      2. Litera b
        der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
      3. Litera c
        der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
    2. Ziffer 2
      Die Wiederannahme des früheren Familiennamens und die Untersagung der Namensführung
      1. Litera a
        der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
      2. Litera b
        der Bundespolizeidirektion Wien;
      3. Litera c
        der Wählerevidenz, wenn der frühere Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist;
      4. Litera d
        dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 3, oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
    1. Ziffer eins
      den für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
    2. Ziffer 2
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
    3. Ziffer 3
      der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Vertreter des Kindes;
    4. Ziffer 4
      der Wählerevidenz des Antragstellers und des Ehegatten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    5. Ziffer 5
      der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
    6. Ziffer 6
      dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

Schlagworte

Adoption, Evidenzstelle

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12060821

Alte Dokumentnummer

N4198312336R