BGBl. II Nr. 124/2010
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (55. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (55. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27ageändertAbs 1 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 bis Z 7, Z 8 lit b, Z 8 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 8
Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a.
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge EU-Mitgliedstaaten, die internationalen Vereinbarungen unterliegen;
2. Andorra,
3. Island,
4. Kroatien,
5. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
6. Norwegen,
7. San Marino,
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;.
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.