Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 376/2002Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:Der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Nachweis der in Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen;
Schweiz, ausgenommen
Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;
Tschechien, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
Slowakei, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.Absatz eins, ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40039849