Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:Der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Nachweis der in Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
Schweiz, ausgenommen
Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.Absatz eins, ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232535