BGBl. II Nr. 141/2010
Änderung der Tiermaterialien-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tiermaterialien-Verordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1; Abs 2
Ausnahme für entlegene Gebiete
§ 17.
(1) Entlegene Als entlegene Gebiete gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind gelten jene Gebiete, die auf Grund der geografisch-topografischen Verhältnisse oder auf Grund von vorübergehenden Ereignissen höherer Gewalt – z. B. Unwetter, Überschwemmungen, Lawinenabgänge – mit einem Fahrzeug, das zur Bergung von Kadavern geeignet ist, nicht erreicht werden können oder in denen die Bergung von verendeten Nutztieren mit einer Gefährdung von menschlichem Leben der Sicherheit und Gesundheit der mit der Bergung befassten Personen verbunden wäre und daher nicht zumutbar ist. Der Landeshauptmann hat binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend eine Liste der in seinem Bundesland gelegenen entlegenen Gebiete unter Angabe der Fläche, der Gemeinde und des Verwaltungsbezirks zu übermitteln. Bei Änderungen der Liste auf Grund von Gebietserschließungen sind diese umgehend vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden.
(2) Auch in den entlegenen Gebieten sind verendete Nutztiere grundsätzlich an zugelassene Betriebe abzuliefern. Ist dies im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar nicht zumutbar, sind hat der gemäß § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz zur Ablieferung verpflichtete Tierbesitzer unverzüglich eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die neben genauen Angaben zum verendeten Tier eine Begründung für die Inanspruchnahme der Ausnahme und die Art und Weise der geplanten Beseitigung vor Ort zu enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann innerhalb von drei Arbeitstagen ab Meldung die geplante Vor-Ort-Beseitigung untersagen und die Bergung und Ablieferung an einen zugelassenen Betrieb anordnen oder nähere Bedingungen über die Art und Weise der Beseitigung festlegen, sofern dies aus seuchenhygienischen oder umweltrelevanten Gründen erforderlich ist. Die nicht abgelieferten verendeten Nutztiere sind möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne von Anhang II lit. C der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 auf ein Mindestmaß reduziert wird.