Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.2009 bis 21.05.2010 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute22.05.2010 § → § BGBl. II Nr. 141/2010
§ 1701.01.200921.05.2010 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

21.05.2010danach: BGBl. II Nr. 141/2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahme für entlegene Gebiete

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Entlegene Gebiete gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, sind jene Gebiete, die mit einem Fahrzeug, das zur Bergung von Kadavern geeignet ist, nicht erreicht werden können oder in denen die Bergung von verendeten Nutztieren mit einer Gefährdung von menschlichem Leben verbunden und daher nicht zumutbar ist. Der Landeshauptmann hat binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend eine Liste der in seinem Bundesland gelegenen entlegenen Gebiete unter Angabe der Fläche, der Gemeinde und des Verwaltungsbezirks zu übermitteln. Bei Änderungen der Liste auf Grund von Gebietserschließungen sind diese umgehend vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden.
  2. Absatz 2,Auch in den entlegenen Gebieten sind verendete Nutztiere grundsätzlich an zugelassene Betriebe abzuliefern. Ist dies im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar, sind die verendeten Nutztiere möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne von Anhang römisch zwei lit. C der Verordnung (EG) Nr. 811 aus 2003, auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103320