Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 22.05.2010 — BGBl. II Nr. 141/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute22.05.2010 § → § BGBl. II Nr. 141/2010
§ 1701.01.200921.05.2010 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

22.05.2010BGBl. II Nr. 141/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahme für entlegene Gebiete

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Als entlegene Gebiete gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, gelten jene Gebiete, die auf Grund der geografisch-topografischen Verhältnisse oder auf Grund von vorübergehenden Ereignissen höherer Gewalt – z. B. Unwetter, Überschwemmungen, Lawinenabgänge – mit einem Fahrzeug, das zur Bergung von Kadavern geeignet ist, nicht erreicht werden können oder in denen die Bergung von verendeten Nutztieren mit einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der mit der Bergung befassten Personen verbunden wäre und daher nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 2,Auch in den entlegenen Gebieten sind verendete Nutztiere grundsätzlich an zugelassene Betriebe abzuliefern. Ist dies im Einzelfall unmöglich oder nicht zumutbar, hat der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Tiermaterialiengesetz zur Ablieferung verpflichtete Tierbesitzer unverzüglich eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die neben genauen Angaben zum verendeten Tier eine Begründung für die Inanspruchnahme der Ausnahme und die Art und Weise der geplanten Beseitigung vor Ort zu enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann innerhalb von drei Arbeitstagen ab Meldung die geplante Vor-Ort-Beseitigung untersagen und die Bergung und Ablieferung an einen zugelassenen Betrieb anordnen oder nähere Bedingungen über die Art und Weise der Beseitigung festlegen, sofern dies aus seuchenhygienischen oder umweltrelevanten Gründen erforderlich ist. Die nicht abgelieferten verendeten Nutztiere sind möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne von Anhang römisch zwei lit. C der Verordnung (EG) Nr. 811 aus 2003, auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117873