Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
7. Abschnitt
Vergraben von toten Heimtieren
Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter
§ 18.Paragraph 18,
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern
es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, undes sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß Paragraph 2, Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, handelt, und dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und
es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.
Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG.Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, TMG.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40103321