Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierfriedhöfe
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Tierfriedhöfe sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als eingetragene Anwender im Sinne dieser Verordnung zu registrieren. Eine Liste der eingetragenen Anwender ist durch den Landeshauptmann zu veröffentlichen. Tierfriedhöfe sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht hinsichtlich Heimtieren, ausgenommen als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, gemäß § 10 TMG den zugelassenen Betrieben gleichzusetzen. Betreiber von Tierfriedhöfen haben drei Monate vor Beginn des beabsichtigten Betriebes unter Beischließung der notwendigen Unterlagen zu belegen, dassTierfriedhöfe sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als eingetragene Anwender im Sinne dieser Verordnung zu registrieren. Eine Liste der eingetragenen Anwender ist durch den Landeshauptmann zu veröffentlichen. Tierfriedhöfe sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht hinsichtlich Heimtieren, ausgenommen als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß Paragraph 2, Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, gemäß Paragraph 10, TMG den zugelassenen Betrieben gleichzusetzen. Betreiber von Tierfriedhöfen haben drei Monate vor Beginn des beabsichtigten Betriebes unter Beischließung der notwendigen Unterlagen zu belegen, dass die Anlage den veterinärpolizeilichen Erfordernissen entspricht, und
durch den Betrieb keine gewerbebehördlichen, wasserrechtlichen, abfallrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen verletzt werden, und
das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht des Betreibers am Grundstück, auf dem sich der Tierfriedhof befindet, nachgewiesen wird.
Widrigenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen.
(2)Absatz 2,Gegebenenfalls können Auflagen und Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Vom Betriebsverantwortlichen sind Aufzeichnungen über Menge und Tierart der vergrabenen Tiere zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.
(4)Absatz 4,Werden vom Betreiber nicht nur zum Tierfriedhof verbrachte Tiere übernommen und vergraben, sondern auch tote Heimtiere abgeholt, verbracht oder zwischengelagert, ist auch eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb nach § 3 TMG erforderlich.Werden vom Betreiber nicht nur zum Tierfriedhof verbrachte Tiere übernommen und vergraben, sondern auch tote Heimtiere abgeholt, verbracht oder zwischengelagert, ist auch eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb nach Paragraph 3, TMG erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40103322