BGBl. II Nr. 2/2010
Änderung der Namensänderungsverordnung 1997
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 3; Abs 2
Antrag auf Namensänderung
§ 1.
(1) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens Familien- oder Nachnamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu enthalten:
1. den Familiennamen Familien- oder Nachnamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
2. die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;
3. den Familiennamen Familien- oder Nachnamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
4. die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.