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BGBl. II Nr. 218/2010

kundgemacht 08.07.2010 RIS↗
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 218/2010× zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. II Nr. 218/2010 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.