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BGBl. II Nr. 262/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 262/2010× zu Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG 7 § 0↗RIS↗
§ 3geändertlit d, lit m, lit n (neu)
in Kraft 22.04.2004 – 31.08.2010 · idF BGBl. II Nr. 165/2004 · danach: BGBl. II Nr. 262/2010 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 31.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 262/2010 · danach: BGBl. II Nr. 419/2019 § 3↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zuständigkeit
§ 3.
Zur Durchführung der Krankenversicherung sind zuständig:
a) für die im § 1 Z 1 genannten Personen die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige Gebietskrankenkasse;
b) für die im § 1 Z 2 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
c) für die im § 1 Z 3 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
d) (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
e) für die im § 1 Z 6 genannten Personen die nach dem Tätigkeitsgebiet der Station der Schwesternvereinigung, innerhalb deren die Angehörige der Schwesternvereinigung verwendet wird, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
… 6 unveränderte Absätze
f) für die im § 1 Z 7 genannten Personen bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Gebietskrankenkassen, in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger wohnt, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die betreffende Anstalt; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug,
g) für die im § 1 Z 8 genannten Personen die Wiener Gebietskrankenkasse,
h) für die im § 1 Z 9 genannten Personen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
i) für die im § 1 Z 10 genannten Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
j) für die im § 1 Z 11 genannten Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
k) für die im § 1 Z 12 bis 14 und 16 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
l) für die im § 1 Z 15 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG,
m) für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen die nach dem zugewiesenen Quartier örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.,
n) für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.