Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVGKrankenversicherung für Personen gemäß Paragraph 9, ASVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1969 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2010Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
Zur Durchführung der Krankenversicherung sind zuständig:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige Gebietskrankenkasse;für die im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Personen die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige Gebietskrankenkasse;
für die im § 1 Z 2 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,für die im Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,für die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1988,), für die im § 1 Z 6 genannten Personen die nach dem Tätigkeitsgebiet der Station der Schwesternvereinigung, innerhalb deren die Angehörige der Schwesternvereinigung verwendet wird, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,für die im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Personen die nach dem Tätigkeitsgebiet der Station der Schwesternvereinigung, innerhalb deren die Angehörige der Schwesternvereinigung verwendet wird, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Gebietskrankenkassen, in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger wohnt, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die betreffende Anstalt; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug,für die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Personen bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Gebietskrankenkassen, in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger wohnt, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die betreffende Anstalt; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen die Wiener Gebietskrankenkasse,für die im Paragraph eins, Ziffer 8, genannten Personen die Wiener Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,für die im Paragraph eins, Ziffer 9, genannten Personen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,für die im Paragraph eins, Ziffer 10, genannten Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,für die im Paragraph eins, Ziffer 11, genannten Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 12 bis 14 und 16 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,für die im Paragraph eins, Ziffer 12 bis 14 und 16 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG,für die im Paragraph eins, Ziffer 15, genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen die nach dem zugewiesenen Quartier örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,für die im Paragraph eins, Ziffer 17 bis 19 genannten Personen die nach dem zugewiesenen Quartier örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Dokumentnummer
NOR40121298